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Neue Kommentierung zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Nach zähem politischen Ringen ist am 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen dazu, sich um einen verstärkten Menschenrechtsschutz in ihren globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu bemühen.
In einem neu erschienenen Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht erläutert Matteo Fornasier gemeinsam mit seinem Bochumer Kollegen Markus Kaltenborn eine der menschenrechtlichen Pflichten, für die Unternehmen Verantwortung tragen: das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG).
Matteo Fornasier, Markus Kaltenborn, Kommentierung zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG (Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns), in: Markus Kaltenborn, Markus Krajewski, Giesela Rühl und Miriam Saage-Maaß (Hg.), Lieferkettensorgfaltspflichtenrecht, C.H. Beck, München 2023
Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22
In der ZJS 6/2023 erschien eine Entscheidungsbesprechung von Moritz Vomberg zum Urteil des BGH vom 27.04.2023 – VII ZR 144/22. In dieser Entscheidung befasste sich der BGH mit dem Vergütungsanspruch einer Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung des Hochzeitstermins. In seiner Besprechung widmet sich Moritz Vomberg insbesondere dem Vorrang der ergänzenden Vertragsauslegung und den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in der zivilrechtlichen Prüfung.
Moritz Vomberg, Vergütung einer Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung des Hochzeitstermins – zum Vorrang der ergänzenden Vertragsauslegung und den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage in der zivilrechtlichen Prüfung, Besprechungsaufsatz zu BGH, Urt. v. 27.4.2023 – VII ZR 144/22, Zeitschrift für das Juristische Studium 2023, 1398 - 1406.