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Abstimmung zwischen Europäischem Nachlasszeugnisverfahren und mitgliedstaatlichem Registerrecht

Welche inhaltlichen Anforderungen kann das nationale Recht an ein im Ausland ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis stellen? Können insbesondere die Registerbehörden eines EU-Mitgliedstaates verlangen, dass die einzelnen Nachlassgegenstände, deren Eintragung der Erbe begehrt, im Nachlasszeugnis konkret bezeichnet werden? Falls die Frage bejaht wird, ergeben sich insbesondere in Erbfällen mit einem Bezug zu Deutschland praktische Schwierigkeiten, da die deutschen Nachlassgerichte es bisher immer abgelehnt haben, im Nachlasszeugnis des Erben einzelne Gegenstände aus dem Nachlassvermögen aufzulisten.

Mit den vorgenannten Fragen musste sich der europäische Gerichtshof in der Rechtssache Registrų centras (C-354/21) befassen. Matteo Fornasier bespricht die Entscheidung des Gerichtshofs in Heft 2/2025 der Zeitschrift IPRax. 

Die Thematik wird im Übrigen auch in absehbarer Zukunft Rechtspraxis und Wissenschaft in Deutschland beschäftigen. In Reaktion auf das Urteil Registrų centras hat nämlich der BGH im November 2024 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die bisherige Rechtsprechung der deutschen Nachlassgerichte, keine einzelnen Nachlassgegenstände im Nachlasszeugnis des Erben aufzunehmen, mit den Vorgaben der Europäischen Erbrechtsverordnung vereinbar ist.

Matteo Fornasier, Abstimmung zwischen Europäischem Nachlasszeugnisverfahren und mitgliedstaatlichem Registerrecht, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts 2025, 171 - 178.

 

IPRax 2023