Im akademischen Jahr 2022/23 hat Matteo Fornasier den Leerstoel Marcel Storme an der Universität Gent inne. Im Rahmen dieser Gastprofessur wird er im Oktober 2022 und im Frühjahr 2023 Vorlesungen zum Europäischen Vertragsrecht im juristischen Masterstudiengang der Uni Gent halten.
Der Gastlehrstuhl ist nach dem belgischen Juristen und Politiker Marcel Storme benannt. Als Rechtswissenschaftler hat sich Storme insbesondere der Harmonisierung des Zivilverfahrensrechts in Europa gewidmet.
In ihrem kürzlich erschienen Beitrag setzt sich Anna-Katharina Klus mit der Künstlersozialversicherung und der Künstlersozialkasse sowie mit ihrer jeweiligen kulturpolitischen Bedeutung auseinander. Hierfür zeigt sie zunächst die rechtlichen Voraussetzungen der Künstlersozialversicherung auf, um sodann den Bogen zur kulturpolitischen Bedeutung der Künstlersozialkasse zu spannen und ihre Funktion als Instrument der Kunst- & Kulturförderung herauszuarbeiten.
Der Handbuchbeitrag ist nun bereits als Online-First -Version über die Springer Datenbank sowie über Bibliotheksdatenbanken an Hochschulen und digitale Fachbibliotheken in Institutionen abrufbar. Eine Printversion des Handbuchs wird voraussichtlich 2023 erscheinen.
In der RUB RR 2021, 35 erschien eine Anmerkung von Paula Nolte zum Urteil des BGH vom 29.07.2021 – III ZR 179/20. In diesem Urteil befasste sich der BGH mit den Ansprüchen eines Nutzers gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks wegen Löschens von Beiträgen und Sperrung des Kontos.
Im Verfahren DenizBank (Rs. C-287/19) musste der EuGH das Verhältnis zwischen der europäischen Klauselrichtlinie und der Zahlungsdiensterichtlinie klären. Letztere soll das Zahlungsdiensterecht in Europa vollständig harmonisieren. Der Gerichtshof entschied, dass die Klauselrichtlinie auch im Geltungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie anwendbar ist. Somit müssen Klauseln in Zahlungsdiensteverträgen den Anforderungen nicht nur der Zahlungsdiensterichtlinie, sondern auch der Klauselrichtlinie genügen.
In einem kürzlich erschienen Beitrag zeigt Matteo Fornasier auf, dass der Gerichtshof nicht zum ersten Mal die Klauselrichtlinie im Geltungsbereich des vollharmonisierten europäischen Vertragsrechts als ergänzendes Instrument des Verbraucherschutzes heranzieht. Der Autor sieht die Rechtsprechung des EuGH kritisch: Da die Klauselrichtlinie lediglich mindestharmonisierender Natur sei, führe ihre Anwendung im Bereich des vollständig harmonisierten Vertragsrechts zu Friktionen mit dem Rechtsvereinheitlichungswillen des Unionsgesetzgebers.
Matteo Fornasier, Die Anwendung der Klauselrichtlinie im Bereich des vollharmonisierten europäischen Vertragsrechts, Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 2022, 439 - 455.
Anfang Mai erschien der zweite Band des Münchener Kommentars zum BGB in der 9. Auflage. Matteo Fornasier kommentiert darin Vorschriften des AGB-Rechts.
Die Neuauflage der Kommentierung berücksichtigt insbesondere die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur europäischen Klauselrichtlinie und nimmt die Folgen dieser Judikatur für das nationale Recht in den Blick. Im Bereich des Bankrechts sind Erläuterungen zur formularmäßigen Vereinbarung von „Negativzinsen“ neu hinzugekommen.
Matteo Fornasier, Kommentierung der §§ 305 bis 306a BGB, § 307 BGB (Abschnitt: AGB der Kreditwirtschaft), § 310 BGB, in: Franz Jürgen Säcker, Roland Rixecker, Hartmut Oetker und Bettina Limperg (Hg.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Recht, C.H. Beck, 9. Aufl. München 2022
In der EuZA ist eine Urteilsanmerkung von Anna-Katharina Klus zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.7.2021 – C-804/18, C-341/19 in den verbundenen Rechtssachen WABE und MH Müller Handel erschienen.
In dieser Entscheidung befasst sich die Große Kammer des Gerichtshofs abermals mit der diskriminierungsrechtlichen Wirkung von sogenannten Kopftuchverboten in der Privatwirtschaft. In ihrer Anmerkung widmet sich Anna-Katharina Klus dieser Entscheidung zum muslimischen Kopftuch aus intersektioneller Perspektive.
Nach zähem politischen Ringen wurde im Sommer 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet. Das Gesetz soll größere Unternehmen in die Pflicht nehmen, auf die Einhaltung menschenrechtlicher und umbeweltbezogener Standards in ihren Lieferketten zu achten.
Das Wissenschaftsmagazin Rubin berichtet in seiner Ausgabe vom November 2021 über die Forschung von Matteo Fornasier zum neuen Gesetz sowie zu ähnlichen Regelungsvorhaben im Ausland und auf europäischer Ebene.
Vom 30.8. bis zum 2.9.2021 war die deutsch-italienische Begegnungsstätte Villa Vigoni am Comer See Schauplatz einer rechtsvergleichenden Tagung zum Thema „The European Convention on Human Rights and its impact on private law: Italo-German perspectives“. Die Tagung wurde von Matteo Fornasier und Marella Stanzione, Professorin an der Universität Salerno, organisiert und von der DFG gefördert.
Die rund 20 Referentinnen und Referenten beleuchteten den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention auf unterschiedliche Gebiete des Privatrechts – vom Familienrecht über das private Medien- und Datenschutzrecht sowie das Arbeitsrecht bis hin zum Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Die Keynote hielt Professor Andreas Paulus, Richter am Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts.
In der AP SGB IX § 82 Nr. 6 ist eine gemeinsame Urteilsanmerkung zum Urteil des BAG vom 26.11.2020 – 8 AZR 59/20 von Tim Husemann und Anna-Katharina Klus erschienen.
Seit August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung auf internationale Erbfälle anwendbar. In den letzten Jahren hatten die Nachlassgerichte in Europa und auch der EuGH die Gelegenheit, zahlreiche offene Fragen bei der Anwendung der Verordnung zu klären.
Die nun veröffentlichte 2. Auflage des von Anatol Dutta und Johannes Weber herausgegebenen Kommentars zum Internationalen Erbrecht berücksichtigt die ersten Erfahrungen der Rechtspraxis mit der Erbrechtsverordnung.
Matteo Fornasier kommentiert darin die Vorschriften zum Europäischen Nachlasszeugnis, die im besonderen Fokus der bisherigen Rechtsprechung standen. Darüber hinaus führt er die Kommentierung einiger Vorschriften fort, die in der 1. Auflage noch von Frank Bauer bearbeitet worden waren, darunter die Regelung des Art. 22 EuErbVO zur kollisionsrechtlichen Wahl des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts sowie die intertemporale Vorschrift des Art. 83 EuErbVO.